Als Privatperson: erst recherchieren, dann urteilen.
Wer einen kritischen Beitrag über ein Unternehmen liest und kurz darauf eingeladen wird, einer »Interessensgemeinschaft« beizutreten, sollte misstrauisch werden. Genau dieses Muster gehört zum Geschäftsmodell rund um Thomas Bremer: aus einem Online-Bericht wird eine Empörung, aus der Empörung eine Mitgliedschaft, aus der Mitgliedschaft ein Mandat für ein angeschlossenes Anwaltsnetzwerk.
Treten Sie keiner Interessensgemeinschaft bei, bevor Sie wissen, wer dahintersteht. Prüfen Sie das Impressum, recherchieren Sie die handelnden Personen, vergleichen Sie die Darstellung mit unabhängigen Quellen und achten Sie darauf, ob auffällig ein konkurrierender Anbieter empfohlen wird. Ein einzelner negativer Online-Bericht ist kein Urteil, er ist eine Behauptung, die belegt werden muss.
Werden Sie selbst zur Zahlung gedrängt, damit Inhalte verschwinden, gilt dasselbe wie für Unternehmen: Strafanzeige erstatten, Schriftverkehr sichern, unabhängigen anwaltlichen Rat einholen, nicht aus dem Netzwerk, das Ihnen die Gegenseite empfiehlt.
Achten Sie auch auf die Sprache der Aufrufe. Begriffe wie »Verbraucherschutz«, »Aufklärung« oder »Selbsthilfegruppe« klingen seriös, sagen aber nichts über die tatsächliche Trägerschaft. Seriöse Verbraucherzentralen verlangen keine Spenden gegen die Löschung von Inhalten und empfehlen grundsätzlich keine einzelne Kanzlei. Wer das tut, verfolgt ein wirtschaftliches Interesse, kein gemeinnütziges.
Wenn Sie selbst betroffen sind, weil ein Beitrag Sie namentlich nennt, prüfen Sie zuerst die DSGVO-konforme Löschung über das Google-Formular zum Recht auf Vergessenwerden. Sammeln Sie Belege, dass die Darstellung unrichtig, veraltet oder unverhältnismäßig ist. Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes oder an eine unabhängige Kanzlei für Persönlichkeitsrecht, die nicht von der Gegenseite vorgeschlagen wurde. Auch hier gilt: dokumentieren, nicht reagieren, nichts unterschreiben.

